AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der

 

SWISS ONE MEDICAL AG

NIEDERLASSUNG DUISBURG – DEUTSCHLAND

VILLENSTRASSE 6 – D-47229 DUISBURG

 

HAUPTNIEDERLASSUNG SCHWEIZ

SCHÜTZENSTRASSE 18 / PFÄFFIKON / SCHWEIZ

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UID CHE – 115.305.029 / CHE – 130.3.015.236-3

nachfolgend, die «SO

 

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (AGBs)

1 Geltungsbereich der vorliegenden AGBs

  1. Enthält ein mit der SOM schriftlich abgeschlossener Vertrag spezifische Bestimmungen, so gehen bei einem Widerspruch diese speziellen Vertragsbestimmungen den vorliegenden AGBs vor.
  1. Alle Verkäufe und Lieferungen, sowie alle anderen Leistungen der SOM erfolgen ansonsten ausschließlich nach Maßgabe der vorliegenden AGBs, welche der Käufer durch jegliche vertragliche Bindung zu der SOM oder durch eine Bestellung oder die Entgegennahme von Waren und Dienstleistungen der SOM anerkennt.
  2. Hinsichtlich des Verkaufs von Waren oder Produkten gelten weitere, untenstehend aufgeführte Bedingungen. Die AGBs gelten auch für alle danach erfolgenden Geschäfte mit diesem Käufer.

2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

  1. Die SOM schliesst Verträge nur schriftlich ab und diese Verträge unterstehen immer den hier vorliegenden AGBs. Diese Schriftlichkeit ist erst durch Unterschrift der SOM gegeben. Mündlich oder über E-Mail-Verkehr getätigte Abreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift durch die SOM, mit Ausnahme der hier vorliegenden AGB’s, welche immer und in jedem Fall gelten.
  2. Die in Webseiten, Drucksachen, oder Korrespondenz der SOM gemachten Angaben sind nur Indikativ massgeblich, insofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt jedoch nicht für die vorliegenden AGBs, welche immer und in jedem Fall verbindlich sind.
  3. Die SOM hält sich alle Rechte vor an ihren Angebotsunterlagen und etwaigen Mustern. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind der SOM auf Aufforderung hin unverzüglich zu retournieren.

 

 

3 Vertraulichkeit und Mitteilung an Dritte

  1. Das Zustandekommen, sowie der Inhalt der Verträge mit der SOM, sowie der Inhalt der vorausgehenden und nachfol­genden Verhandlungen, wie auch der Inhalt der in diesem Zusammenhang ausgetauschten Unterlagen und Informationen sind vom Käufer und dessen Organen streng vertraulich zu behandeln und dürfen weder ganz noch teilweise, weder mündlich noch schriftlich noch in irgendeiner anderen Form an die Öffentlichkeit oder an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen davon sind Bekanntgaben, welche in Erfüllung gesetzlicher Pflichten erfolgen.
  2. Die Parteien werden einander konsultieren, bevor sie Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die Presse oder sonstige Dritte mit Bezug auf einen gemeinsam geschlossenen Vertrag herausgeben und werden solche Mitteilungen, sofern dies nicht anders durch gesetzliche oder andere bindende Bestimmungen vorgeschrieben ist, nicht ohne vorgängige Zustimmung der anderen Partei herausgeben, wobei eine solche Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verzögert oder verweigert werden darf. Eine einmal genehmigte Mitteilung kann mehrmals und bis zu deren Widerruf verwendet werden.

4 Preise, Zahlungsbedingungen und -fristen

  1. Im Rahmen von fortlaufenden Verträgen darf die SOM die vertraglich vereinbarten Preise angemessen erhöhen. Die SOM hat jedoch solche Preiserhöhungen dem Käufer spätestens sechs Wochen vor der Erhöhung mitzuteilen. Der Käufer ist nach Erhalt der Mitteilung über eine solche Preiserhöhung binnen einer Frist von drei Wochen berechtigt, das betreffende Vertragsverhältnis zu kündigen.
  2. Bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen gelten alle sich aus Verträgen mit der SOM ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in EURO und ohne irgendwelche Abzüge vereinbart.
  3. Jede Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und durch TT Überweisung zur Zahlung fällig. Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn die SOM frei über den Betrag verfügen kann. Ab Verzug schuldet der Käufer der SOM einen Verzugszins von 10% p.a. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich die SOM vor.
  4. Eine Bezahlung durch Verrechnung ist dem Käufer nur gestattet mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verrechnungsansprüchen.
  5. Zur Geltendmachung eines Retentionsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und zudem unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5 Fristen und Termine

  1. Nur die, von der SOM schriftlich bestätigten Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind verbindlich und dies auch nur insofern der Käufer rechtzeitig alle Voraussetzungen erfüllt hat, deren Erfüllung ihm obliegen. So hat der Käufer insbesondere der SOM alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, Dokumente und Genehmigungen mitzuteilen bzw. zur Verfügung zu stellen und hat Anzahlungen vereinbarungsgemäß zu leisten.
  2. Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt, wo nicht als Datum bestimmt, mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Käufers oder später erteilten oder geänderten Aufträgen verlängern sich alle Fristen entsprechend.
  3. Störungen durch «Höhere Gewalt», wie in diesen AGBs beschrieben, entbinden die SOM für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung.
  4. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (I) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (II) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (III) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen vermutet, sie würden die Voraussetzungen höherer Gewalt erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmässige oder unrechtmässige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Embargo oder Sanktionen, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pandemie und Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
    2. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt diese Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorliegend dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 80 Tage überschreitet.
  5. Befindet sich die SOM hinsichtlich eines Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, so ist der Käufer erst nach dem Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
  6. Aus verspäteter oder unterbliebener Lieferung haftet die SOM nur für nachweisbare Schäden und zudem nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitere Haftung wird ausdrücklich ausbedungen, insoweit und insofern dies gesetzliche zulässig ist.

6 Schadenersatz und Beschränkung der Haftung

  1. Die SOM haftet gegenüber dem Käufer ausschliesslich für:
    1. schuldhaft verursachte Schäden an Leib, Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit den durch die SOM verkauften Produkten oder Leistungen;
    2. zugesicherte Eigenschaften der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen, unter Vorbehalt der Einhaltung der anwendbaren Prüfungs- und Rügeobliegenheiten entsprechend dieser AGBs;
    3. sonstige Schäden, welche mit Vorsatz oder grobfahrlässig durch die SOM oder deren Hilfspersonen verursacht wurden.
  1. Unter Vorbehalt entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen ist die Haftung der SOM im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen gemäß dieser Ziffer abschließend vereinbart.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, angemessene Massnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
  3. Die SOM übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die durch den Käufer durch entsprechende Datensicherung hätten verhindert werden können. Die SOM hat den Käufer dahingehend nicht gesondert aufmerksam zu machen oder aufzufordern.
  4. Der Käufer ist nur dann zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit der SOM berechtigt, wenn er selbst Wiederverkäufer ist.

7 Datenschutz

  1. Alle personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten) des Käufers bzw. dessen Mitarbeiter und ggf. anderer Personen, welche zum Abschluss und der Erfüllung des Auftrags benötigt werden und der Käufer entsprechend der SOM zur Verfügung stellt, werden von der SOM in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung erhoben und begrenzt auf den Zeitraum der Vertragsdurchführung verarbeitet und genutzt.
  2. Die Betroffenen im Sinne des BDSG bzw. der EU-Datenschutz-Grundverordnung haben das Recht, Auskunft über ihre bei der SOM gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und können in Bezug auf diese personenbezogenen Daten (i) deren Berichtigung oder Löschung verlangen; (ii) eine Einschränkung der Verarbeitung fordern oder der Verarbeitung widersprechen; (iii) ein Recht auf Datenübertragung geltend machen oder (iv) im Falle einer rechtswidrigen Verarbeitung Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erheben. Soweit Betroffene Rechte zur Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch wahrnehmen, kann die Vertragsdurchführung maßgeblich behindert oder unmöglich werden. In solch einem Fall steht der SOM ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.
  3. Allen Mitarbeitern der SOM, welche dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die vorgenannten Mitarbeiter der SOM, welche dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sind nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung der Vertraulichkeit verpflichtet. Dem Käufer ist bekannt, dass die von der SOM zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten innerhalb des SOM– Konzerns auch nach außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), z.B. in die USA, übermittelt werden können und somit auch in Länder, in denen der gesetzliche Datenschutz nicht in gleichem Maße gewährleistet wird wie im EWR. Die SOM trifft dabei Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Datenschutzgesetzen, dass ein entsprechend erforderliches Datenschutzniveau trotzdem sichergestellt ist und stellt dem Betroffenen auf Wunsch eine Kopie der diesbezüglich erteilten Garantien zur Verfügung. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Betroffener oder bei Fragen zum Datenschutz senden Sie eine E-Mail an: de@swissonemed.ch
  4. Soweit die von der SOM zu erbringenden Leistungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter der Kontrolle des Käufers umfasst, ist vor Beginn einer solchen Verarbeitung zwischen der SOM und dem Käufer zwingend eine separate Vereinbarung zum Datenschutz zu treffen.

8 Compliance 

  1. Der Käufer hat auf erstes Verlangen hin und unverzüglich ab Abschluss eines Vertrages mit der SOM dieser jegliche KYC-Information und Dokumentation zur Verfügung zu stellen, welcher ein vorsichtiger Finanzdienstleister bezüglich der gegenständlichen Überweisung von Zahlungen auf ein Konto der SOM verlangen könnte.
  2. Verspätungen, welche sich aus Compliance-Prüfungen des prüfenden Finanzdienstleisters ergeben sind keiner Partei anzurechnen, es sei denn eine Partei ist bezüglich der Lieferung von innerhalb einer Compliance-Prüfung angefragten Dokumente oder Informationen im Verzug oder kann dies nicht in dem geforderten Masse beibringen. In einem solchen Fall hat sich diejenige Partei die Verspätung zurechnen zu lassen, welche sich hinsichtlich ihrer Informations- und Dokumentationspflicht in Verzug befindet.
  3. Akzeptiert der Finanzdienstleister der SOM eine Zahlung des Käufers aufgrund fehlender oder ungenügender Compliance Information oder -Dokumentation seitens des Käufers nicht, so entbindet dies die SOM davon, selbst in Verzug zu geraten. In einem solchen Fall steht es der SOM frei, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine andere als Annahmestelle für eine Zahlung des Käufers zu benennen.

9 Einhaltung von Sanktions- und Exportkontrollvorschriften

  1. Die SOM ist verpflichtet, alle anwendbaren Sanktions- und Exportkontrollvorschriften, insbesondere des deutschen sowie US-amerikanischem Rechts einzuhalten.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, mit der SOM zu kooperieren, um die Einhaltung der anwendbaren Exportkontrollvorschriften sicher zu stellen.
  3. Dem Besteller ist bekannt, dass die SOM neben den Regularien der EU auch den gesetzlichen Vorschriften der Behörden der amerikanischen Regierung unterliegt, insbesondere derjenigen des U.S. Ministerium für Finanzen, welche den Verkauf, den Export oder die Weiterleitung von Produkten und Technologien in bestimmte Länder, derzeit Iran, Nord-Korea, Syrien, die Krim-Region und Kuba, untersagen.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Vertragsgegenstände an Kunden zu verkaufen, von welchen er weiß oder annehmen muss, dass diese die Vertragsgegenstände an Abnehmer in den vorgenannten Ländern verkaufen oder exportieren. Darüber hinaus unterliegt jede Verpflichtung der SOM, die Vertragsgegenstände sowie technische Informationen oder Unterstützung zu liefern, den Exportkontrollvorschriften der EU sowie den Gesetzen und Vorschriften der USA, einschließlich dem Exportverwaltungsgesetz von 1979, gültige Fassung, den Folgegesetzen und den Exportverwaltungsvorschriften des Handelsministerium und des Amt für Wirtschaft und Sicherheit, welche die Lizenzierung und Lieferung von Technologie und Produkten ins Ausland von Personen, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegen, regeln.
  5. Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Abschnitt 9 ist die SOM berechtigt alle Lieferbeziehungen zu dem Besteller mit sofortiger Wirkung zu beenden und auch bereits bestätigte Bestellungen zu stornieren. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall ausdrücklich nicht zu.

10 Vorbehalt der Abänderung dieser AGBs

  1. Die SOM behält es sich vor, diese AGBs einseitig zu ändern. Die SOM hat jedoch den Käufer darüber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dieser Änderungen schriftlich zu informieren. Diese Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Käufer dem nicht binnen vier Wochen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung durch die SOM schriftlich widerspricht.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der SOM
  2. Die SOM ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz oder Wohnsitz zu verklagen.
  3. Ziffer 1 und 2 obenstehend gelten nur, insofern nicht eine anderslautende Schiedsklausel zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  1. Diese AGBs und alle vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

  1. SPEZIELLE AGBs FÜR DEN VERKAUF UND DIE LIEFERUNG VON PRODUKTEN DER SOM

1 Abänderung, Preiserhöhung, Versand, Teillieferungen, Gefahrenübergang, Versicherungen, Annahmeverzug.

  1. Die SOM ist berechtigt, die Zusammensetzung, die Konstruktion, das Design und das Aussehen des bestellten Produktes insoweit abzuändern, als dies aus technischen oder medizinischen Gründen erforderlich ist oder Sinn macht, die generell beabsichtigte Funktionsfähigkeit des Produktes nicht negativ beeinträchtigt wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Zu Änderungen, welche aus rechtlichen oder technischen Gründen erfolgen, ist die SOM immer berechtigt.
  2. Eine Versicherung der Produkte erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers.
  3. Im Hinblick auf die Lieferung von Waren ist die SOM zu einer angemessenen Erhöhung des Verkaufspreises insoweit berechtigt, als zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung im Hinblick auf den Vertragsgegenstand nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf, Devisenkursschwankungen, Lieferantenpreise, Zollabgaben, Frachten oder Steuern bei der SOM eintreten. Für Preisanpassungen im Rahmen von Fortlaufenden Vertragsverhältnissen gilt die Regelung gemäss Pkt. A 4. 1 der AGBs.
  4. Der Versand von Produkten erfolgt auf einem angemessenen Versendungsweg und in üblicher Verpackung.
  5. Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die SOM berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern. Die SOM ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Käufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
  7. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug und lauft während dieses Zeitraums das Verfallsdatum für ein bestelltes Produkt ab oder verringert sich die Dauer bis zum Verfallsdatum soweit, dass eine weitere Verwendung erschwert wird, so kann die SOM unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen verlangen.
  8. Die SOM kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Eine Abweichung von bis zu 8% einer vereinbarten Lieferung gilt, insofern diese Abweichung mit einer darauffolgenden Lieferung innert vernünftiger Frist ausgeglichen wird, als vom Käufer akzeptiert.
  9. Bis zu der vollständigen Gutschrift des Kaufpreises bei der SOM verbleibt das Eigentum an den gekauften Gütern oder Waren bei der SOM. Erwirbt eine Dritte Partei gutgläubig Eigentum, obwohl der vollständige Kaufpreis der SOM noch nicht gutgeschrieben wurde, so ist der Käufer der SOM gegenüber für jeglichen Schaden, inklusive entgangener Gewinn haftbar.

2 Gewährleistung, Prüfpflicht, Verjährung

  1. Angaben in Webseiten, Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer durch die SOM überlassenes Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Zusicherungen oder Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Produktes zu verstehen; derartige Zusicherungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  2. Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäss den vorliegenden AGBs ist der Käufer verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Vertragsgegenstand abzunehmen.
  3. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen vertraglich sowie seinen gesetzlich geschuldeten Prüfungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist und somit den Vertragsgegenstand nach Übergabe umgehend überprüft und der SOM Mängel unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Übergabe, schriftlich mitteilt, und zwar unter Angabe der Chargen- bzw. Lotnummer oder einer sonstigen, auf der Ware oder deren Verpackung angebrachten Fabrikationsnummer. Verborgene Mängel müssen der SOM in gleicher Form unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Bei jeder Mängelrüge steht der SOM das Recht zur Besichtigung und Prüfungs des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür wird der Käufer der SOM die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die SOM kann vom Käufer auch verlangen, dass er den beanstandeten Vertragsgegenstand an die SOM auf Kosten der SOM zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist der Käufer der SOM zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen und Schaden verpflichtet.
  5. Die SOM ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teils oder des ganzen Vertragsgegenstandes zu beseitigen. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.
  6. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die SOM, sofern nicht Ziffer B 2. 4, letzter Satz Anwendung findet.
  7. Der Käufer wird der SOM die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit einräumen.
  8. Von der SOM ersetzte Teile gehen in das Eigentum der SOM über. Die SOM übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Käufer, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von der SOM zu vertreten sind.
  9. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche betragt zwölf Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung.
  10. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen. Eine Rücknahme oder ein Umtausch von nicht mangelhaften Produkten erfolgt nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, zu deren Abschluss die SOM nicht verpflichtet ist.
  11. Im Hinblick auf unaufgefordert zurückgesandte mangelfreie Produkte behält sich die SOM das Recht vor, das Produkt auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern.

3 Produkthaftung, Rückruf von Produkten

  1. Der Käufer verpflichtet sich, weder die gelieferten Produkte noch deren Gebrauchshinweise, Ausstattung oder Verpackung zu verändern. Insbesondere ist es dem Käufer untersagt, vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemässem Gebrauch der Produkte und Gebrauchshinweise über Indikationen, Anwendungsgebiete, Kontraindikationen, Interaktionen, Vorsichtsmassnahmen und Dosierungsanleitungen zu verändern oder zu entfernen. Die Produkte dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung und nicht in Teilmengen angeboten und/oder verkauft werden. Verstösst der Käufer gegen die vorstehenden Bestimmungen, so stellt dieser die SOM im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
  2. Wird die SOM aufgrund eines Produktfehlers zu einem Rückruf der Produkte veranlasst, so wird der Käufer, sofern er Wiederverkäufer ist, die SOM unterstützen und alle ihm zumutbaren von der SOM angeordneten Massnahmen treffen. Die SOM wird den Käufer in diesem Fall alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen erstatten, insofern diese mehr al 4% des Kaufpreises betragen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, der SOM unverzüglich mitzuteilen, wenn der Käufer Kenntnis darüber erhält, dass ein von der SOM geliefertes Produkt in irgendeiner Art und Weise das Leben und die Gesundheit des Verwenders oder einer Drittperson gefährden könnte oder sonst mangelhaft ist.
  4. Die Rücknahme von nicht mangelhaften, temperatursensitiven Vertragsprodukten ist ausgeschlossen.

Die Geltung abweichender und/oder zusätzlicher Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn die SOM diesen nicht explizit widerspricht.

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