FAQs

DIGITALKEYCODE hat den höchsten Maßstab mit einem einzigartigem digitalen Antigen Test Management System zu Corona freien Arbeits- und Lebensbereichen, dass mit SWISSONEMED BY WIZBIOTECH Antigen Schnelltests und Selbsttests die perfekte ALL-IN-ONE SOLUTION jedem Arbeitgeber/in und Unternehmer/in und Arbeitnehmer/in sichert.

FAQs für

Produkte
Allgemein
Produkte

Zwischen 95,35 – 95,91. Sie liegen im Premium Bereich aller auf dem Markt zur Verfügung stehenden Tests.

Diese Tests erkennen alle Mutationen und besitzen keine Kreuzreaktivität.

BfArM- registriert sowie Paul-Ehrlich-Institut evaluiert.

Nasenabstrich

Sensitivität 95,91%, Spezifität 100 %, Präzision 98,37 %,

 

Speicheltest

Sensitivität 95,35 %, Spezifität 100%, Präzision 98,22 %

Die Tests der Swiss One Medical AG sind ganzheitlich integriert in ein digitales Test Management System. Auf den jeweiligen Test-Kits sind die eineindeutigen QR-Codes aufgedruckt. Die individuellen QR Codes auf den Test-Kits und die individuellen Daten der Probanden werden unter Einhaltung der Vorschriften für den Datenschutz verknüpft.

Die meisten Smartphones können über ihre Kamera QR-Codes lesen.
Falls dies nicht möglich ist, können Sie sich eine QR-Code Reader APP im Store downloaden.

Zur Registrierung als Unternehmen benötige ich:

1.) Eine Unternehmens – E-Mail – Adresse
2.) Einen direkten Zugriff auf dieses E-Mail – Konto zum Zeitpunkt der Registrierung.
3.) Die Registrierung kann sowohl stationär auf einem Rechner, aber auch mobil Beispiel auf einem Smartphone erfolgen.
4.) Registriere Dein Unternehmen hier

Zur Registrierung als Proband benötige ich:

1.) Eine E-Mail-Adresse
2.) Zugriff auf das E-Mail – Konto.
3.) Nach Eingabe der persönlichen E-Mail – Adresse, erhält der Proband eine Antwort – E-Mail mit einem sechsstelligen Zahlencode von der E-Mail-Adresse: rapidoc@digitalkeycode.com.
4.) Wechsel vom Login bei DigitalKeycode.com zum E-Mail Postfach/-Programm/-App
(Anmerkung: falls die E-Mail mit der rapidoc@digitalkeycode.com nicht im Posteingangsordner des Postfachs eingegangen sein sollte, lohnt sich ein Blick in den Spam Ordner).
5.) Sechsstelligen Zahlencode merken oder aufschreiben oder kopieren und im Anmeldefenster der Registrierung des Probanden eingeben.
6.) Eingabe der persönlichen Daten in die Eingabemaske.
7.) Optional sind Personalnummer oder Nummer des Personalausweises bzw. eines anderen Ausweisdokumentes einzugeben, welches dann beim Testen der Aufsichtsperson zur Identifikation beim Testpunkt vorgelegt wird.

Registriere Dich als Proband

Ja, Sie können mehrere Testpunkte benennen.

Ja

Das E-Zertifikat, unser RAPIDOC erhalten Sie nach der Eingabe des Testergebnisses automatisch per Email.

Das E-Zertifikat ist konform mit den Bestimmungen der Bundesverordnung SchAusnahmV vom 08.05.2021 und als Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt.

In der Email, mit der Sie das E-Zertifikat enthalten befindet sich ein Link, welcher das Ergebnis automatisch in die Corona-Warn-APP weitergibt.

Ja, Siehe Downloadcenter

Das Digitale Test Management System mit Digitalkeycode und Antigentests von SWISSONEMED funktioniert im Vier-Augen-Konzept. Unternehmen müssen sich zunächst registrieren (siehe Registrierung als Unternehmen).

DIGITALKEYCODE auf Apple Store & Google Play (03.08.2021)

 

Allgemein
Die Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 zur Testpflicht im Überblick

Zur Erklärung: Das Zeichen »+« steht für »Testpflicht besteht«. Das Zeichen »-« bedeutet »Testpflicht besteht nicht«. Ein leeres Tabellenfeld sagt aus, dass die entsprechende Dienstleistung bzw. das entsprechende Angebot bei der Inzidenzstufe nicht zulässig sind.
Regelung 7-Tage-Inzidenz unter 100 7-Tage-Inzidenz unter 50 7-Tage-Inzidenz unter 35 7-Tage-Inzidenz unter 10

Großveranstaltung unter freiem Himmel
§ 7

 

+

+

+

Großveranstaltung § 7 III
im Innenbereich

 

+

+

+

Läden (außer Grundversorgung und Baumärkte)
§ 10

+

+

-

 -

Körpernahe Dienstleistungen
§ 11

+

+

-

 -

Gastronomie unter freiem Himmel
§ 12

+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch

+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch

-

 -

Gastronomie im Innenbereich
§ 12

 

+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch

-

-

Beherbergung
§ 13

+

+

-

-

Tagungen, Kongresse, Messen im Innenbereich
§ 14

+

+

+, entfällt für Messen, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt

-

Tagungen, Kongresse, Messen im Außenbereich §14

+

+

-

-

Öffentliche Festivitäten
§ 15

 

 

-

-

Kirchen, Religionsgemeinschaften
§ 16

-

-

-

-

Eheschließungen, Beerdigungen
§ 16

+, wenn mehr als 10 Personen

+, wenn mehr als 10 Personen

-

-

Kulturstätten innen
§ 18

+

+

+, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-

Kulturstätten außen
§ 18

+

+

+, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-

Sport, Fitnessstudios
§ 19

Weitere Informationen:
Landessportbund Sachsen

-

-

Sportveranstaltungen
§ 19 a

Weitere Informationen:
Landessportbund Sachsen

+

+

+, wenn Mindestabstand unterschritten wird

-

Bäder, Saunen im Innenbereich
§ 20

+

+

+, nur in Dampfbädern und Dampfsaunen

-

Bäder, Freibäder, Saunen im Außenbereich
§ 20

+

+, entfällt für Minderjährige in Freibädern

-

-

Botanische + zoologische Gärten, Tierparks, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich
§ 21

+

+

-

-

Botanische + zoologische Gärten, Tierparks im Innenbereich
§ 21

+

+

-

-

Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Innenbereich
§ 21

  + - -

Freizeitparks, Vergnügungsparks (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Zirkusse (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten(Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Diskotheken, Clubs, Musikklubs (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

 

+

+

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten innen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

-

-

Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

-

-

-

-

Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

 

+

+

Angebote der Kinder- Familien- und Jugenderholung
§ 24

+

+

-

-

Integrationskurse
§ 25

+, zweimal wöchentlich

+, zweimal wöchentlich

-

-

Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
§ 26

regelt die Einrichtung

regelt die Einrichtung

-

-

Aus-, Fort- und Weiterbildung, Volkshochschulen
§ 27

+, zweimal wöchentlich

+, zweimal wöchentlich

-

-

Kunst-, Musik- und Tanzschulen
§ 28

+

+

-

-

Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
§ 29

+

+

+

+

Saisonarbeitskräfte
§ 30

+

+

+

+

PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt.  Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich oder Speicheltest gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort. Seit 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

Antigen-Tests zur professionellen Anwendung, die Gegenstand des Anspruchs nach §1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind („Schnelltests“)

 

Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. zuhause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM).

PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostikwerden weiterhin eingesetzt, um zum Beispiel bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren. Antigen-Schnelltests kommen derzeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner regelmäßig zu testen. Seit dem 8. März können sich alle Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal wöchentlich mit einem Schnelltest testen lassen. Durchgeführt werden die Tests in den Testzentren der Gesundheitsämter vor Ort oder von beauftragten Dritten (z.B. Apotheken, Ärzte). Die Kosten übernimmt der Bund. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einem Theater- oder Kinobesuch. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden. Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.

Ja. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen. Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.

Die Länder beschaffen und organisieren die Tests vor Ort und bauen dafür ggf. Testzentren auf oder aus. Für die Versorgung ihrer Einrichtungen (Kitas, Schulen) kommen die Länder selber auf. Der Bund übernimmt dagegen die Kosten für die Schnelltests, die individuell in Testzentren, Apotheken oder Praxen durchgeführt werden. Wenn Unternehmen ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants ihre Kunden testen lassen wollen, kommen sie selber für die Kosten auf. Bestimmte Einrichtungen können schon seit längerer Zeit Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken.

Die Antigen-Diagnostik auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann entweder durch eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test, einen Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) oder einen Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wurde (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung), erfolgen.

Für folgende Personengruppen können überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung eingesetzt werden:

  • Patienteninnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken
  • Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen

Bei Personen, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind oder tätig werden sollen können die Selbsttests auch ohne Überwachung erfolgen. In diesem Fall darf jedoch kein Zeugnis über das Vorliegen oder nicht Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19 Zertifikat ausgestellt werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen jedoch nicht im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von PoC-Antigentests.

[Die Regelung tritt mit der neuen Test-Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft]

Die Bundesländer kaufen die Tests für die Testzentren, Schulen und Kitas ein. Apotheken und Arztpraxen können Tests direkt bei den Herstellern oder im Großhandel bestellen. Bürgerinnen und Bürger können sich über Testmöglichkeiten in ihrer Nähe informieren, einen Termin ausmachen und sich dann testen lassen.

Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.

Es ist Aufgabe der Länder, ihre Schulen und Kitas mit Schnelltest zu versorgen. Es können auch Selbsttests als Teil der Teststrategie der Länder für Kitas und Schulen zum Einsatz kommen.

Es dürfen nur solche PoC-Antigen-Tests oder überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der Nationalen Teststrategie verwendet werden, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Die Antigentests zur Eigenanwendung mit Sonderzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) müssen bereits über eine CE-Kennzeichnung für professionelle Anwender verfügen und positiv durch das PEI evaluiert worden sein. Weiterer Schwerpunkt der BfArM-Prüfung sind mit Blick auf die verlässliche Nutzung durch Laien, Nachweise zur Gebrauchstauglichkeit der Tests.

Das BfArM gibt auf der Homepage weitere Informationen und verweist auf eine Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 der TestV sind sowie eine Liste der Antigentests zur Eigenanwendung mit Sonderzulassung durch das BfArM. Mittlerweile gibt es auch Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, die das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und entsprechend CE-gekennzeichnet sind. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

 

 

[Die Regelung tritt mit der neuen Test-Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft]

Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem infiziertes Gewebe mit einem Abstrich Tupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.

Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können ihm Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts PoC-Antigentests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 30 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 PoC-Antigen-Tests beschränkt ist. Die Beschaffung der Tests übernehmen die Einrichtungen selbst. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt auf der Homepage Hinweise zu Antigen-Schnelltests und führt eine Liste der erstattungsfähigen Antigen-Schnelltests. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen können ohne weiteres Leistungen im Sinne der TestV erbringen. Andere Testeinrichtungen benötigen hingegen eine Beauftragung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

 

Eine Beauftragung erfolgt nur, wenn diese weiteren Anbieter

  1. die ordnungsgemäße Erbringung von Testungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie weiterer von der beauftragenden Stelle festgelegten Anforderungen gewährleisten,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und
  3. gegenüber der beauftragenden Stelle eine begründete Prognose zur Anzahl der durchzuführenden Testungen abgeben.

Eine Beauftragung erfolgt nach Prüfung dieser Voraussetzungen und nach Einzelfallentscheidung und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es liegt in der Entscheidung der zuständigen Landesbehörden, in welchem Umfang nach erfolgter Beauftragung Folgekontrollen durchgeführt werden. In Betracht kommen anlassbezogene Nachprüfungen aber auch zufällige Stichproben.

[Die Regelung tritt mit der neuen Test-Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft]

 

Die KVen prüfen die Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer. Zu den durch die KVen durchgeführten Prüfungen zählen einerseits eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen sowie andererseits eine stichprobenartige und anlassbezogene zusätzliche, gezielte vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen. Für die Durchführung der Prüfungen sind die Leistungserbringer verpflichtet, der KV auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Sofern notwendig erfolgt die Prüfung vor Ort. Zu Unrecht gewährte Vergütungen werden zurückgefordert und an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. Die KVen unterrichten zudem die Staatsanwaltschaft, wenn die Prüfung einen Verdacht auf strafbare Handlung ergibt.

Darüber hinaus werden die Kooperation und der Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den KVen ausgebaut.

[Die Regelung tritt mit der neuen Test-Verordnung am 1.Juli 2021 in Kraft]

Alle Leistungserbringer sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.  § 7 Absatz 5 Satz enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Dokumentationserfordernisse. So sind z.B. die Öffnungszeiten der Teststelle und für jede durchgeführte Testung z.B. der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift der getesteten Person sowie der Tag und die Uhrzeit zu dokumentieren. Das Nähere hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

[Die Regelung tritt mit der neuen Test-Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft]

PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich oder Speicheltest gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort. Seit 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

Antigen-Tests zur professionellen Anwendung, die Gegenstand des Anspruchs nach §1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind („Schnelltests“)

 

Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. zuhause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM).

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